Schutz der Sonn- und Feiertage im November und Dezember 2024

Bürgerinformation & Pressemitteilungen

Nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) in der Fassung vom 08.05.1995 (GBI. S. 450) ist folgendes zu beachten:


1. An allen Sonn- und Feiertagen des ganzen Jahres

Verboten sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen (Ausnahmen: z. B. unaufschiebbare Erntearbeiten, leichte Arbeiten in Gärten). In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

Während des Hauptgottesdienstes (mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober) sind verboten:

öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören;
alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen;
öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgelder erhoben wird.
 

2. Allerheiligen (1. November 2024)

Öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind von 5 Uhr bis 24 Uhr verboten.


3. Volkstrauertag (17. November 2024)

Öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind von 5 Uhr bis 24 Uhr verboten.


4. Buß- und Bettag (20. November 2024)

Öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind von 3 Uhr bis 24 Uhr verboten. In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Hauptgottesdienst am Vormittag und am Abend zu stören.


5. Totensonntag (24. November 2024)

Öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und

Speisebetrieb hinausgehen und sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertags oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen, sind von 5 Uhr bis 24 Uhr verboten. Öffentliche Sportveranstaltungen sind bis 13 Uhr verboten. Öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind von 3 Uhr bis 24 Uhr verboten.


6. Heiliger Abend (24. Dezember 2024)

In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind ab 17 Uhr alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.


7. Erster Weihnachtstag (25. Dezember 2024)

Öffentliche Sportveranstaltungen sind bis 11 Uhr verboten.


8. Silvester (31. Dezember 2024)

In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind von 18 Uhr bis 21 Uhr alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.